162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 14a Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Telearbeit
Arbeitszeitmodelle
§ 14a Arbeitszeitverordnung, AZV · Telearbeit
1. Telearbeit ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse einen Teil ihrer Arbeitszeit an einem Telearbeitsplatz zu erbringen (alternierende Telearbeit).
2. Basis der Telearbeit bilden entweder das Gleitzeitarbeitszeitmodell, das Jahresarbeitszeitmodell oder das Vertrauensarbeitszeitmodell.
3. HR Basel-Stadt regelt die Einzelheiten sowie allfällige Abweichungen von den Bestimmungen des Gleitzeitarbeitszeit-bzw. Jahresarbeitszeitmodells in einer Richtlinie.