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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 14 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Arbeitszeitmodelle
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§ 14 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Der in der Regel per Ende Jahr übertragbare Arbeitszeitsaldo kann sowohl in positiver, wie auch in negativer Hinsicht 80 Stunden betragen.

2. Bei Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells wird der Stichtag für die Saldierung des übertragenen Arbeitszeitsaldos von der Anstellungsbehörde auf den Zeitpunkt festgelegt, an welchem erfahrungsgemäss der Arbeitszeitsaldo am ausgeglichensten ist. Der festgelegte Stichtag ist den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen.

3. Der über 80 Stunden hinausgehende Teil eines positiven Arbeitszeitsaldos verfällt per Stichtag ohne Vergütung. Der über 80 Stunden hinausgehende negative Teil eines Arbeitszeitsaldos wird per Stichtag verrechnet.

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