162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 11 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Jahresarbeitszeitmodell
Arbeitszeitmodelle
§ 11 Arbeitszeitverordnung, AZV · Jahresarbeitszeitmodell
1. Die Jahresarbeitszeit wird festgelegt, um insbesondere eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen, die Teilzeitarbeit zu fördern sowie saisonale Schwankungen des Arbeitsanfalls, zeitgerechte Erfüllung der Arbeiten und Wetterbedingungen zu berücksichtigen.
2. Voraussetzung für die Einführung von Jahresarbeitszeit ist ein verlässliches Zeiterfassungssystem, welches insbesondere den aktuellen Saldo sowie Ferien, Absenzen und Überstunden ausweist.
3. Betrieblich bedingte Einsatzpläne werden in der Regel zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben.