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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 10 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Arbeitszeitmodelle
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§ 10 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Sollarbeitszeit nach dem Gleitzeitmodell absolvieren, müssen ihre tägliche Arbeitszeit erfassen.

2. Bei der Zeiterfassung sind festzuhalten

- jeder Arbeitsbeginn am Vor- und Nachmittag,

- jeder Arbeitsschluss am Mittag und Abend,

- jede nicht betrieblich bedingte Abwesenheit.

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