162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 10 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Arbeitszeitmodelle
§ 10 Arbeitszeitverordnung, AZV
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Sollarbeitszeit nach dem Gleitzeitmodell absolvieren, müssen ihre tägliche Arbeitszeit erfassen.
2. Bei der Zeiterfassung sind festzuhalten
- jeder Arbeitsbeginn am Vor- und Nachmittag,
- jeder Arbeitsschluss am Mittag und Abend,
- jede nicht betrieblich bedingte Abwesenheit.