162.130
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten
§ 3 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten
1. Vorbehalten bleiben besondere Fälle, bei denen eine weitergehende Beschränkung in der Wohnungswahl aus dienstlichen Gründen festgesetzt werden kann (Wohnen in einem öffentlichen Verwaltungsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe usw.).