Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.130 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten

1. Für die in § 1 genannten Funktionen kann das Wohnen im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe durch Dienstreglemente und Amtsordnungen allgemein vorgeschrieben oder durch die Wahlbehörde im Einzelfall verfügt werden.

2. Gleichzeitig ist zu bestimmen, welches angrenzende Gebiet nach den Erfordernissen der Stellen, die in Frage stehen, als unmittelbare Umgebung des Kantons zu gelten hat. Wenn der Dienst es rechtfertigt, kann auch Wohnen im Kanton vorgeschrieben werden.

← § 1 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten Kanton Basel-Stadt 162.130 § 3 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →