Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.130 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten

1. Beamte und Angestellte können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichtet werden, wenn sie

a) Notfall-, Kranken- und Katastrophendienst,

b) Polizei- oder Ordnungsdienst,

c) Bereitschafts-, Überwachungs- oder Sicherheitsdienst,

d) Pikett-, Wartungs- oder Schichtdienst,

e) Abwartdienst

Kanton Basel-Stadt 162.130 § 2 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →