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162.110 VPG CH-BS

§ 9 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Geltungsbereich

Massnahmen - Allgemeine Vorschriften
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§ 9 VPG · Geltungsbereich

1. Diese Bestimmungen regeln die Anordnung von Massnahmen gemäss § 24 Abs. 2 des Personalgesetzes, vorsorgliche Massnahmen nach § 25 Abs. 1 des Personalgesetzes sowie Kündigungen und fristlose Auflösungen von Arbeitsverhältnissen, welche besonderen qualifizierten Formvorschriften unterliegen.

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