162.110
VPG
CH-BS
§ 9 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Geltungsbereich
Massnahmen - Allgemeine Vorschriften
§ 9 VPG · Geltungsbereich
1. Diese Bestimmungen regeln die Anordnung von Massnahmen gemäss § 24 Abs. 2 des Personalgesetzes, vorsorgliche Massnahmen nach § 25 Abs. 1 des Personalgesetzes sowie Kündigungen und fristlose Auflösungen von Arbeitsverhältnissen, welche besonderen qualifizierten Formvorschriften unterliegen.