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162.110 VPG CH-BS

§ 8bbis Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Umkleidezeit, Anrechnung von Arbeitszeit

Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
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§ 8bbis VPG · Umkleidezeit, Anrechnung von Arbeitszeit

1. Ist von der Anstellungsbehörde die Umkleidung am Arbeitsort angeordnet, gilt diese Umkleidezeit als Arbeitszeit. Die Anordnung erfolgt aus betrieblichen Gründen oder zum Schutz der Persönlichkeit der Mitarbeitenden.

2. Die Anstellungsbehörde kann angemessene Zeitpauschalen festsetzen.

3. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher genehmigt die Anordnung und die Zeitpauschalen.

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