162.110
VPG
CH-BS
§ 8 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Nebenamt
Nebenämter
§ 8 VPG · Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Nebenamt
1. Mit dem Ausscheiden aus dem Nebenamt erlischt der Anspruch auf Leistungen des Kantons. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.