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162.110 VPG CH-BS

§ 8 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Nebenamt

Nebenämter
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§ 8 VPG · Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Nebenamt

1. Mit dem Ausscheiden aus dem Nebenamt erlischt der Anspruch auf Leistungen des Kantons. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.

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