162.110
VPG
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Entlassung durch den Kanton
Nebenämter
§ 7 VPG · Entlassung durch den Kanton
1. Der Kanton kann die Inhaberin bzw. den Inhaber eines Nebenamtes während der Amtsperiode entlassen, wenn
a) die vorgeschriebenen Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind,
b) die Amtsinhaberin bzw. der Amtsinhaber längerfristig oder dauernd an der Ausübung des Amtes verhindert ist,
c) das Amt aufgehoben wird,
d) eine Verletzung der Amtspflicht gegeben ist
e) oder eine strafbare Handlung im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. e des Personalgesetzes vorliegt.