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162.110 VPG CH-BS

§ 6 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Rücktritt und Altersgrenze

Nebenämter
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§ 6 VPG · Rücktritt und Altersgrenze

1. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes können jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist von ihrem Amt zurücktreten. Sie scheiden spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus.

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