162.110
VPG
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Ausschreibung und Wahl
Nebenämter
§ 5 VPG · Ausschreibung und Wahl
1. Die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern werden durch das Volk, den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Erziehungsrat oder durch eine Departementsvorsteherin bzw. einen Departementsvorsteher auf eine Amtsperiode gewählt.
2. Nebenämter können ohne Ausschreibung besetzt werden.