162.110
VPG
CH-BS
§ 4b Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Probezeit nach Eingliederungsmassnahmen
Die Anstellung
§ 4b VPG · Probezeit nach Eingliederungsmassnahmen
1. Erfolgt nach der Absolvierung einer Eingliederungsmassnahme eine öffentlich-rechtliche Anstellung, kann im Anstellungsvertrag eine Probezeit vereinbart werden.