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162.110 VPG CH-BS

§ 4b Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Probezeit nach Eingliederungsmassnahmen

Die Anstellung
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§ 4b VPG · Probezeit nach Eingliederungsmassnahmen

1. Erfolgt nach der Absolvierung einer Eingliederungsmassnahme eine öffentlich-rechtliche Anstellung, kann im Anstellungsvertrag eine Probezeit vereinbart werden.

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