162.110
VPG
CH-BS
§ 4a Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Probezeit bei verwaltungsinternem Stellenwechsel
Die Anstellung
§ 4a VPG · Probezeit bei verwaltungsinternem Stellenwechsel
1. Bei einem Stellenwechsel innerhalb der kantonalen Verwaltung kann im Anstellungsvertrag eine Probezeit vereinbart werden
a) wenn Mitarbeitende die Stelle freiwillig wechseln;
b) wenn Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung unbefristet angestellt werden;
c) wenn Praktikantinnen und Praktikanten nach Abschluss eines Praktikums unbefristet angestellt werden.
2. Für die Probezeit nach Abs. 1 lit. a gelten die Kündigungsfristen gemäss § 28 des Personalgesetzes.