Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.110 VPG CH-BS

§ 4a Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Probezeit bei verwaltungsinternem Stellenwechsel

Die Anstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4a VPG · Probezeit bei verwaltungsinternem Stellenwechsel

1. Bei einem Stellenwechsel innerhalb der kantonalen Verwaltung kann im Anstellungsvertrag eine Probezeit vereinbart werden

a) wenn Mitarbeitende die Stelle freiwillig wechseln;

b) wenn Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung unbefristet angestellt werden;

c) wenn Praktikantinnen und Praktikanten nach Abschluss eines Praktikums unbefristet angestellt werden.

2. Für die Probezeit nach Abs. 1 lit. a gelten die Kündigungsfristen gemäss § 28 des Personalgesetzes.

← § 4 VPG Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 4b VPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →