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162.110 VPG CH-BS

§ 3 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Anstellungsbehörden

Die Anstellung
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§ 3 VPG · Anstellungsbehörden

1. Der Regierungsrat ist Anstellungsbehörde für alle einer Departementsvorsteherin oder einem Departementsvorsteher direkt unterstellten Funktionen sowie der Vizestaatsschreiberin oder des Vizestaatsschreibers.

a) * ...

b) * ...

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