162.110
VPG
CH-BS
§ 26 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Fortbestand der Arbeitsverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 VPG · Fortbestand der Arbeitsverhältnisse
1. Alle am 30. Juni 2000 nicht gekündigten Arbeitsverhältnisse bestehen mit Inkraftsetzung des Personalgesetzes weiter fort. Für diese findet das Personalgesetz Anwendung.
2. Gemäss Beamtengesetz definitive Anstellungen sowie provisorische und unbefristete aushilfsweise Anstellungen gelten mit Inkraftsetzung des Personalgesetzes als unbefristete Arbeitsverhältnisse. Befristete aushilfsweise Anstellungen gelten als befristete Arbeitsverhältnisse.