162.110
VPG
CH-BS
§ 25 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Geschäftsordnung für die Personalrekurskommission
Personalrekurskommission
§ 25 VPG · Geschäftsordnung für die Personalrekurskommission
1. Die Personalrekurskommission erlässt eine Geschäftsordnung, welche vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
2. Die Geschäftsordnung der Personalrekurskommission ist dahingehend auszurichten, dass die Verfahren im Sinne von § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes rasch und einfach sind.