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162.110 VPG CH-BS

§ 25 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Geschäftsordnung für die Personalrekurskommission

Personalrekurskommission
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§ 25 VPG · Geschäftsordnung für die Personalrekurskommission

1. Die Personalrekurskommission erlässt eine Geschäftsordnung, welche vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

2. Die Geschäftsordnung der Personalrekurskommission ist dahingehend auszurichten, dass die Verfahren im Sinne von § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes rasch und einfach sind.

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