162.110
VPG
CH-BS
§ 22 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Prozessvertretung bei Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben
Personalrekurskommission
§ 22 VPG · Prozessvertretung bei Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben
1. Wird eine Verletzung des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes geltend gemacht, namentlich bei Beschwerden wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, ist die Prozessvertretung voraussetzungslos zulässig.