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162.110 VPG CH-BS

§ 22 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Prozessvertretung bei Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben

Personalrekurskommission
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§ 22 VPG · Prozessvertretung bei Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben

1. Wird eine Verletzung des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes geltend gemacht, namentlich bei Beschwerden wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, ist die Prozessvertretung voraussetzungslos zulässig.

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