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162.110 VPG CH-BS

§ 21 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Entzug oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Personalrekurskommission
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§ 21 VPG · Entzug oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Personalrekurskommission kann auf Antrag einer Partei die aufschiebende Wirkung des Rekurses entziehen bzw. die von der Anstellungsbehörde oder gemäss dieser Verordnung entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen.

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