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162.110 VPG CH-BS

§ 20 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Zirkulationsverfahren

Personalrekurskommission
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§ 20 VPG · Zirkulationsverfahren

1. Wenn die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine mündliche Eröffnung des Entscheides verzichten, kann die Personalrekurskommission im Zirkularverfahren entscheiden.

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