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162.110 VPG CH-BS

§ 2 Verordnung zum Personalgesetz (VPG)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VPG

1. Abweichende Bestimmungen für besondere Personalkategorien oder bezüglich spezieller Anstellungsvoraussetzungen sowie für Nebenämter bleiben vorbehalten.

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