162.110
VPG
CH-BS
§ 17 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Zusammensetzung
Personalrekurskommission
§ 17 VPG · Zusammensetzung
1. Die Personalrekurskommission besteht aus einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten, einer Stellvertreterin und einem Stellvertreter sowie acht Mitgliedern.
2. Die acht Mitglieder setzen sich aus zwei Vertreterinnen und zwei Vertretern der Arbeitnehmerschaft sowie zwei Vertreterinnen und zwei Vertretern des Arbeitgebers zusammen.