162.110
VPG
CH-BS
§ 15 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Anfechtbarkeit der Bewährungsfrist
Bewährungsfrist
§ 15 VPG · Anfechtbarkeit der Bewährungsfrist
1. Die Auferlegung der Bewährungsfrist kann nicht selbständig mittels Rekurs angefochten werden. Allfällige Einwendungen gegen die Auferlegung einer Bewährungsfrist können im Rahmen eines nachfolgenden Rekursverfahrens gegen eine Kündigung oder eine rekursfähige Massnahme im Sinne von § 24 Abs. 2 oder § 25 des Personalgesetzes geltend gemacht werden.