162.110
VPG
CH-BS
§ 14 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Zuständigkeit und Formvorschrift
Bewährungsfrist
§ 14 VPG · Zuständigkeit und Formvorschrift
1. Zuständig zur Auferlegung einer Bewährungsfrist ist die Anstellungsbehörde oder, wenn der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist, die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher.
2. Die Auferlegung einer Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen.