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162.110 VPG CH-BS

§ 12 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Frist bei Kürzung des Lohnanspruches

Massnahmen - Massnahmen gemäss § 24 des Personalgesetzes
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§ 12 VPG · Frist bei Kürzung des Lohnanspruches

1. Führt eine Änderung des Aufgabengebietes zu einer Kürzung des Lohnanspruches, ist für die Wirksamkeit der Lohnkürzung die Kündigungsfrist einzuhalten. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine dreimonatige Frist einzuhalten.

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