Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.110 VPG CH-BS

§ 11 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Formvorschriften

Massnahmen - Allgemeine Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 VPG · Formvorschriften

1. Massnahmen gemäss § 24 Abs. 2 des Personalgesetzes und vorsorgliche Massnahmen gemäss § 25 Abs. 1 des Personalgesetzes sind der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter schriftlich zu eröffnen, als Verfügung zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

← § 10 VPG Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 12 VPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →