Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.110 VPG CH-BS

§ 10 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Rechtliches Gehör

Massnahmen - Allgemeine Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 VPG · Rechtliches Gehör

1. Bevor Massnahmen angeordnet werden, ist der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat das Recht, Einblick in die Verfahrensakten zu nehmen.

3. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.

4. Bei unaufschiebbaren vorsorglichen Massnahmen sind die vorstehenden Rechte spätestens nach Anordnung der vorsorglichen Massnahme zu gewähren.

← § 9 VPG Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 11 VPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →