162.110
VPG
CH-BS
§ 10 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Rechtliches Gehör
Massnahmen - Allgemeine Vorschriften
§ 10 VPG · Rechtliches Gehör
1. Bevor Massnahmen angeordnet werden, ist der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat das Recht, Einblick in die Verfahrensakten zu nehmen.
3. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.
4. Bei unaufschiebbaren vorsorglichen Massnahmen sind die vorstehenden Rechte spätestens nach Anordnung der vorsorglichen Massnahme zu gewähren.