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162.110 VPG CH-BS

§ 1 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VPG · Gegenstand und Geltungsbereich

1. In dieser Verordnung werden in Ausführung des Personalgesetzes folgende Bereiche geregelt

a) Anstellung

b) Nebenämter

bbis) * Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

c) Massnahmen

d) Bewährungsfrist

dbis) * Kündigung

e) Abfindung

f) Personalrekurskommission

Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 2 VPG →

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