162.100
CH-BS
§ 8 Personalgesetz - Anstellungsvoraussetzungen
Die Entstehung des Arbeitsverhältnisses
§ 8 Personalgesetz · Anstellungsvoraussetzungen
1. Voraussetzung für eine Anstellung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin und des Bewerbers.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die Funktionen, für welche das Schweizer Bürgerrecht oder eine besondere Wohnsitznahme erforderlich ist.
3. Weitere Anstellungsvoraussetzungen aufgrund von Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.