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162.100 CH-BS

§ 6 Personalgesetz - Mitsprache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / Mitwirkung der Personalverbände

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Personalgesetz · Mitsprache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / Mitwirkung der Personalverbände

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Mitspracherecht in allen sie betreffenden Fragen. Sie nehmen dieses Recht persönlich, durch Personalverbände oder durch Personalausschüsse wahr.

2. Die Paritätische Kommission für Personalangelegenheiten begutachtet auf Antrag des Regierungsrates, eines Departements, des Gerichtsrats oder der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände Vorschläge auf Änderung oder Ergänzung personalrechtlicher Erlasse sowie Fragen des Personalwesens. Die Einzelheiten werden in einer Verordnung geregelt.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, Personalausschüsse einzusetzen. Zusammensetzung, Wahlberechtigung, Wählbarkeit sowie Einzelheiten des Wahlverfahrens werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

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