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162.100 CH-BS

§ 5 Personalgesetz - Personalpolitik

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Personalgesetz · Personalpolitik

1. Der Regierungsrat definiert die Grundsätze der Personalpolitik und schafft die notwendigen Voraussetzungen zu deren Verwirklichung.

2. Die Personalpolitik soll namentlich

a) das Gewinnen und Erhalten der zur Erfüllung der Aufgaben des Kantons geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen;

b) eine effiziente und bürgernahe Erfüllung der Staatsaufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Leistungsaufträge fördern;

c) * das Entwickeln und Realisieren von zeitgemässen Organisationsstrukturen, teamorientierten Führungsmodellen und flexiblen Arbeitszeitregelungen, insbesondere die Schaffung von Teilzeitstellen in allen Bereichen und auf allen hierarchischen Stufen, fördern;

d) den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung tragen und deren Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Entwicklung unterstützen;

e) * die Chancengleichheit gewährleisten, dies insbesondere für Frauen und Männer sowie Menschen mit Behinderungen;

f) eine gut funktionierende Sozialpartnerschaft anstreben und damit ein Klima der Offenheit, des Vertrauens und der Fairness schaffen;

g) * die Eingliederung von Erwerbslosen unterstützen.

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