162.100
CH-BS
§ 47 Personalgesetz - Wirksamkeit
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47 Personalgesetz · Wirksamkeit
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.