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162.100 CH-BS

§ 47 Personalgesetz - Wirksamkeit

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 47 Personalgesetz · Wirksamkeit

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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