162.100
CH-BS
§ 46 Personalgesetz - Ende der Amtsperiode
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 Personalgesetz · Ende der Amtsperiode
1. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche nicht vom Grossen Rat oder vom Volk auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt sind, endet die Amtsperiode mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge. Der Regierungsrat kann eine Übergangsfrist vorsehen.