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162.100 CH-BS

§ 44 Personalgesetz - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Änderungsbestimmungen
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§ 44 Personalgesetz · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1.

a) Das Gesetz betreffend die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt sowie betreffend die Haftbarkeit von Behörden und Staat (Beamtengesetz) vom 25. April 1968 wird aufgehoben.

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