162.100
CH-BS
§ 43 Personalgesetz - Verwaltungsgericht
Rechtsmittel, Instanzen und Verfahren
§ 43 Personalgesetz · Verwaltungsgericht
1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission.
2. Das Verwaltungsgericht entscheidet mit drei Mitgliedern in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. In der Regel findet bloss ein einfacher Schriftenwechsel statt. In einfachen Fällen kann das instruierende Mitglied des Gerichts die Parteien nach Eingang des Rekurses direkt in eine Verhandlung laden. Die Parteien können in jedem Fall auf eine Verhandlung verzichten.