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162.100 CH-BS

§ 4 Personalgesetz - Subsidiäre Anwendung des Obligationenrechts

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Personalgesetz · Subsidiäre Anwendung des Obligationenrechts

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Arbeitsverhältnis die Artikel 319-362 des schweizerischen Obligationenrechts als kantonales öffentliches Recht.

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