162.100
CH-BS
§ 39 Personalgesetz - Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ordentliche Kündigung
Wirkung der Kündigung
§ 39 Personalgesetz · Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ordentliche Kündigung
1. Das Arbeitsverhältnis endet im Falle der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wie auch bei einer ordentlichen Kündigung auf den Auflösungs-bzw. den Kündigungstermin.
2. Erweist sich eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als unbegründet, so bietet der Arbeitgeber der betroffenen Person die bisherige Stelle oder ein neues, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechendes Aufgabengebiet am bisherigen oder an einem anderen Arbeitsort an.
3. Im Einverständnis mit der gekündigten Person kann der Regierungsrat anstelle der Weiterbeschäftigung eine Entschädigung von maximal zwei Jahresgehältern ausrichten.