162.100
CH-BS
§ 38 Personalgesetz - Kündigung während der Probezeit
Wirkung der Kündigung
§ 38 Personalgesetz · Kündigung während der Probezeit
1. Erfolgt die Kündigung während der Probezeit, so endet das Arbeitsverhältnis auf den Kündigungstermin. Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Ist die Kündigung missbräuchlich erfolgt, so kann eine Entschädigung von maximal drei Monatslöhnen zugesprochen werden.