162.100
CH-BS
§ 37 Personalgesetz - Kündigung zur Unzeit
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 37 Personalgesetz · Kündigung zur Unzeit
1. Im Falle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gilt eine Sperrfrist von 365 Tagen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit nach Ablauf der Probezeit sinngemäss Anwendung.