Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.100 CH-BS

§ 37 Personalgesetz - Kündigung zur Unzeit

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Personalgesetz · Kündigung zur Unzeit

1. Im Falle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gilt eine Sperrfrist von 365 Tagen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit nach Ablauf der Probezeit sinngemäss Anwendung.

← § 36 Personalgesetz Gegenstand und Geltungsbereich § 38 Personalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →