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162.100 CH-BS

§ 33 Personalgesetz - Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 33 Personalgesetz · Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen

1. Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.

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