162.100
CH-BS
§ 33 Personalgesetz - Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 33 Personalgesetz · Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
1. Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.