162.100
CH-BS
§ 31 Personalgesetz - Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 31 Personalgesetz · Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
1. Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der Befristung. Wird das befristete Arbeitsverhältnis stillschweigend fortgesetzt, so hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.