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162.100 CH-BS

§ 31 Personalgesetz - Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 31 Personalgesetz · Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

1. Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der Befristung. Wird das befristete Arbeitsverhältnis stillschweigend fortgesetzt, so hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

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