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162.100 CH-BS

§ 3 Personalgesetz - Ausführungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Personalgesetz · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Er kann für besondere Berufsgruppen oder für besondere Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, namentlich für Durchgangspositionen, Praktika und Volontariate zwecks beruflicher Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie für Berufslehrgänge und Berufslehren, im Rahmen dieses Gesetzes spezielle Ausführungsbestimmungen vorsehen.

2. Der Gerichtsrat kann für das Personal der Gerichte eigene Ausführungsbestimmungen erlassen.

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