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162.100 CH-BS

§ 28 Personalgesetz - Kündigungsfristen und -termine im unbefristeten Arbeitsverhältnis

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 28 Personalgesetz · Kündigungsfristen und -termine im unbefristeten Arbeitsverhältnis

1. Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen für beide Vertragsparteien im ersten Anstellungsjahr einen Monat und ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate.

2. Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist, maximal aber sechs Monate, vereinbart werden.

3. Die Kündigung kann jeweils auf Ende eines Monates erfolgen, sofern kein besonderer Kündigungstermin vereinbart wurde.

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