Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.100 CH-BS

§ 27 Personalgesetz - Beendigungsarten

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 27 Personalgesetz · Beendigungsarten

1. Das Arbeitsverhältnis endet durch

a) ordentliche Kündigung

b) Ablauf einer befristeten Anstellung

c) fristlose Auflösung

d) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen

e) Invalidität oder länger dauernde Arbeitsverhinderung

f) Erreichen der Altersgrenze und Versetzung in den Ruhestand

g) Tod

h) Ablauf der Amtsdauer oder vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsperiode

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