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162.100 CH-BS

§ 26 Personalgesetz - Lohnfortzahlung

Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
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§ 26 Personalgesetz · Lohnfortzahlung

1. Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfall haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens aber bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses.

2. Der Regierungsrat regelt den Lohnanspruch bei Verhinderung an der Arbeitsleitung wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sowie wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

3. Die Lohnfortzahlungspflicht ist in Fällen, wo die Leistungspflicht eines Dritten besteht, auf denjenigen Teil beschränkt, der durch den Dritten nicht gedeckt wird. Gegenüber dem Dritten tritt der Kanton Basel-Stadt bis auf die Höhe seiner Leistungen in die Rechte der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein.

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