162.100
CH-BS
§ 25 Personalgesetz - Vorsorgliche Massnahmen
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 25 Personalgesetz · Vorsorgliche Massnahmen
1. Wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist, kann die Anstellungsbehörde vorsorgliche Massnahmen anordnen. Namentlich kann sie unter Beibehaltung des bisherigen Lohnanspruches die Änderung des Aufgabengebietes am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz oder die Freistellung verfügen.
2. Für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der Anstellungsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.