162.100
CH-BS
§ 24 Personalgesetz - Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 24 Personalgesetz · Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses
1. Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen oder ungenügende Leistungen erbringen, ergreift die Anstellungsbehörde geeignete Massnahmen, um die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sicherzustellen.
2. Die Anstellungsbehörde kann einen schriftlichen Verweis oder die Änderung des Aufgabengebietes am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz verfügen. Bei Änderung des Aufgabengebietes wird der Lohn entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben ausgerichtet.