162.100
CH-BS
§ 22 Personalgesetz - Ausstandspflicht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 22 Personalgesetz · Ausstandspflicht
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.