162.100
CH-BS
§ 21 Personalgesetz - Vertrauensärztliche Untersuchung
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 21 Personalgesetz · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Stellenbewerberinnen und -bewerber können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.