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162.100 CH-BS

§ 21 Personalgesetz - Vertrauensärztliche Untersuchung

Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
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§ 21 Personalgesetz · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Stellenbewerberinnen und -bewerber können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

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